Satzung der Tennissportgemeinschaft

§ 1        Name und Sitz

(1)        Die Sportgemeinschaft führt den Namen "Naumburger Tennisclub e.V."
            und hat den Sitz in Naumburg.

(2)        Sie ist unter der Nummer 63 in das Vereinsregister des Kreisgerichtes Naumburg eingetragen.

(3)        Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4)        Der Verein ist Mitglied des Fachverbandes Tennis.

§ 2        Ziele und Aufgaben

(1)       Die Sportgemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte 
            Zwecke der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
(2)        Mittel der Sportgemeinschaft sowie etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Ziele verwendet werden. Die Mitglieder
            erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 
(3)        Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
            begünstigt werden.

(4)        Die Sportgemeinschaft fördert:

            - die Entwicklung des Wettkampf- und Breitensports einschl. der Förderung des Nachwuchses im Tennis.

(5)        Die SG ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.

(6)        Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtverwaltung
  Naumburg zwecks Verwendung für das Luisenheim in Naumburg.

§ 3        Mitgliedschaft

(1)        Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden..

(2)        Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Bei Kindern und Jugendlichen ist der Antrag von den Eltern
   zu unterschreiben. Damit verpflichten sie sich zur Gewährleistung der Beitragszahlung.

(3)        Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.

(4)        Die Mitgliedschaft erlischt durch:
  - Tod, Ausschluss oder Austritt.
            
            Der Ausschluss kann erfolgen
  a) durch Beschluss des erweiterten Vorstands
            b) ohne weiteres bei Nichtzahlung des Beitrages trotz zweimaliger schriftlichen Mahnung.
            
            zu a)    - grober Verstoß gegen die Ziele und das Ansehen des Vereins
             - wenn ein Mitglied gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt
            zu b)    - durch den Ausschluss des Mitgliedes bleibt das Forderungsrecht des Vereins auf rückständige Beträge unberührt. Der
                Austritt erfordert eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.
 
(5)        Auf Antrag des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernannt werden. Die Ehrenmitglieder
            sind von der Beitragsleistung befreit.

§ 4        Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins unter Einhaltung der Platz- und Hausordnung zu nutzen. Es besteht bei
Sportunfällen Versicherungsschutz. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeiträge
regelmäßig und pünktlich zu zahlen und für die Erhaltung unserer Sportanlage die jährlich festgelegten Arbeitsstunden zu leisten.

§ 5        Organe der Sportgemeinschaft

1.          geschäftsführender Vorstand

            1. Vorsitzender
            Stellvertreter
            Schatzmeister

            Vertretung im Rechtsverkehr:

            Der 1. Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein gerichtlich und außerordentlich ( §26 BGB ). Sie
            sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.

2.        erweiterter Vorstand

3.        Mitgliederversammlung


§ 6        Geschäftsführender Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Schatzmeister
Der geschäftsführende Vorstand beruft mindestens 1 x jährlich eine Gesamtmitgliederversammlung ein. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten
der SG zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

§ 7        Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und 4 weiteren Mitgliedern, deren Aufgabengebiete noch festzulegen sind.
Der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand werden durch die MV für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

§ 8        Mitgliederversammlung

Sie ist das höchste Organ der Sportgemeinschaft und bestimmt über alle wichtigen Angelegenheiten ( wie - Bestätigung des Haushaltsplanes -
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge - Wahl des Vorstandes usw. )
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt 14 Tage vor dem Termin durch Veröffentlichung in der Tagespresse sowie Aushang in den
Schaukästen und im Vereinshaus.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem 14. Lebensjahr das volle Stimmrecht. Mitglieder von 7 - 14 Jahren sind nicht
stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit einer Mehrheit von drei Vierteilen der anwesenden Mitglieder gefasst.
Eine außerordentliche MV muss einberufen werden, wenn 1/10 der Mitglieder einen schriftlichen Antrag beim Vorstand stellen.
Über Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind formgerechte Protokolle zu führen.

§ 9        Finanzierung

(1)        Mitgliedsbeiträge

            Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der
            Mitgliederversammlung bestimmt.

(2)        Aufnahmegebühren

            Die Höhe der Aufnahmegebühren wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(3)        Einahmen aus Spenden sowie finanziellen Zuwendungen fördernder Mitglieder (und) bzw. Sponsoren.

(4)        finanzielle Zuwendungen der Kommune.

§ 10       Revision

Die Revisionskommission ist ein vom Vorstand unabhängiges Kontrollorgan, sie wird von der MV auf 2 Jahre gewählt ( einmalige Wiederwahl
zulässig ) und ist dieser rechenschaftspflichtig. Sie hat mindestens zweimal im Jahr unvermutet und ins Einzelne gehende Kassenprüfungen
vorzunehmen und deren Ergebnisse zu protokollieren.

§ 11    Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde auf der am 19.05.1992 stattgefundenen Jahreshauptversammlung einstimmig angenommen. Es waren 43 Mitglieder anwesend.
Diese tritt ab 20.05.1992 in Kraft.

Naumburg, den 20.05.1992