Satzung der Tennissportgemeinschaft
§ 1 Name und Sitz
- (1) Die Sportgemeinschaft führt
den Namen "Naumburger Tennisclub e.V."
- und hat
den Sitz in Naumburg.
(2) Sie ist unter der Nummer 63 in
das Vereinsregister des Kreisgerichtes Naumburg eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied des
Fachverbandes Tennis.
§ 2 Ziele und Aufgaben
- (1) Die Sportgemeinschaft
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des
Abschnitts steuerbegünstigte
- Zwecke
der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
-
- (2) Mittel der Sportgemeinschaft
sowie etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Ziele verwendet
werden. Die Mitglieder
-
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
-
- (3) Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung
-
begünstigt werden.
(4) Die Sportgemeinschaft fördert:
- die
Entwicklung des Wettkampf- und Breitensports einschl. der Förderung des
Nachwuchses im Tennis.
(5) Die SG ist parteipolitisch,
konfessionell und rassisch neutral.
- (6) Bei Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an die Stadtverwaltung
- Naumburg zwecks Verwendung für das Luisenheim in Naumburg.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede
natürliche Person werden..
- (2) Der Antrag auf
Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Bei Kindern und
Jugendlichen ist der Antrag von den Eltern
- zu unterschreiben. Damit verpflichten sie sich zur
Gewährleistung der Beitragszahlung.
(3) Der Vorstand entscheidet über
den Aufnahmeantrag.
- (4) Die Mitgliedschaft erlischt
durch:
- - Tod, Ausschluss oder Austritt.
-
- Der
Ausschluss kann erfolgen
- a) durch Beschluss des erweiterten Vorstands
- b) ohne
weiteres bei Nichtzahlung des Beitrages trotz zweimaliger schriftlichen
Mahnung.
-
- zu
a) - grober Verstoß gegen die Ziele und das Ansehen des
Vereins
- -
wenn ein Mitglied gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und
Sportkameradschaft grob verstößt
- zu
b) - durch den Ausschluss des Mitgliedes bleibt das Forderungsrecht
des Vereins auf rückständige Beträge unberührt. Der
-
Austritt erfordert eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.
-
- (5) Auf Antrag des Vorstandes
können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernannt
werden. Die Ehrenmitglieder
- sind
von der Beitragsleistung befreit.
§ 4 Rechte und Pflichten der
Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins
unter Einhaltung der Platz- und Hausordnung zu nutzen. Es besteht bei
- Sportunfällen Versicherungsschutz. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die
durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeiträge
- regelmäßig und pünktlich zu zahlen und für die Erhaltung unserer
Sportanlage die jährlich festgelegten Arbeitsstunden zu leisten.
§ 5 Organe der
Sportgemeinschaft
1. geschäftsführender
Vorstand
- 1.
Vorsitzender
-
Stellvertreter
-
Schatzmeister
Vertretung
im Rechtsverkehr:
- Der 1.
Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein
gerichtlich und außerordentlich ( §26 BGB ). Sie
- sind
jeweils alleinvertretungsberechtigt.
2. erweiterter Vorstand
3. Mitgliederversammlung
§ 6 Geschäftsführender
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem
Schatzmeister
- Der geschäftsführende Vorstand beruft mindestens 1 x jährlich eine
Gesamtmitgliederversammlung ein. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten
- der SG zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten
sind.
§ 7 Erweiterter Vorstand
- Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und
4 weiteren Mitgliedern, deren Aufgabengebiete noch festzulegen sind.
- Der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand werden durch
die MV für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Sie ist das höchste Organ der Sportgemeinschaft und bestimmt über alle
wichtigen Angelegenheiten ( wie - Bestätigung des Haushaltsplanes -
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge - Wahl des Vorstandes usw. )
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt 14 Tage vor dem Termin
durch Veröffentlichung in der Tagespresse sowie Aushang in den
- Schaukästen und im Vereinshaus.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem 14. Lebensjahr das
volle Stimmrecht. Mitglieder von 7 - 14 Jahren sind nicht
- stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse werden mit einer Mehrheit von drei Vierteilen der
anwesenden Mitglieder gefasst.
- Eine außerordentliche MV muss einberufen werden, wenn 1/10 der Mitglieder
einen schriftlichen Antrag beim Vorstand stellen.
- Über Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind formgerechte
Protokolle zu führen.
§ 9 Finanzierung
(1) Mitgliedsbeiträge
- Die
Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des
Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der
-
Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) Aufnahmegebühren
Die Höhe
der Aufnahmegebühren wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(3) Einahmen aus Spenden sowie
finanziellen Zuwendungen fördernder Mitglieder (und) bzw. Sponsoren.
(4) finanzielle Zuwendungen der
Kommune.
§ 10 Revision
- Die Revisionskommission ist ein vom Vorstand unabhängiges Kontrollorgan,
sie wird von der MV auf 2 Jahre gewählt ( einmalige Wiederwahl
- zulässig ) und ist dieser rechenschaftspflichtig. Sie hat mindestens
zweimal im Jahr unvermutet und ins Einzelne gehende Kassenprüfungen
- vorzunehmen und deren Ergebnisse zu protokollieren.
§ 11 Inkrafttreten der Satzung
- Die Satzung wurde auf der am 19.05.1992 stattgefundenen
Jahreshauptversammlung einstimmig angenommen. Es waren 43 Mitglieder
anwesend.
- Diese tritt ab 20.05.1992 in Kraft.
Naumburg, den 20.05.1992